§ 6 Gewährleistung:

(1) Die Gewährleitungsfrist beträgt - gem. VOB - 4 Jahre ab Abnahme des Werkes.(2) Sollten dem Auftragnehmer gegen seine eigene Lieferanten darüber hinausgehende
Gewährleistungsansprüchen zustehen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer diese Ansprüche an
den Auftraggeber nach Aufforderung abzutreten.

(3) Treten nach Abnahme des Werkes Mängel auf oder fehlen dem Werk zugesicherte Eigenschaften,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, nachzubessern, wobei insgesamt drei Nachbesserungen zu-
lässig sind.

Sonstige Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere die Geltendmachung von
Folgeschäden jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die zugesicherte Eigenschaft sollte
gerade vor dem Eintritt des betreffenden Folgeschadens schützen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk im Rahmen der Abnahme zu überprüfen. Weist es
offen zutagetretende Mängel auf oder fehlen ihm offensichtlich zugesicherte Eigenschaften, so hat
der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Wird diese Frist versäumt, bestehen im Hinblick auf die vorstehend angesprochenen Mängel bzw.
zugesicherten Eigenschaften keine Gewährleistungsansprüche.

Das mangelhafte bzw. nicht den zugesicherten Eigenschaften entsprechende Werk ist in dem Zu-
stand, in dem es sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels oder des Fehlens der zugesich-
erten Eigenschaft befindet, zu belassen.

Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Auftraggeber aus.

Gewährleistungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber eigenmächtige
Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten an dem mangelhaften Werk oder an einem Teil dieses
Werkes ausführt.

(5) Schlägt die Nachbesserung auch nach dreimaligem Versuch fehl, ist der Auftraggeber berechtigt,
die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

(6) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss uns aus unerlaubter Handlung sind so
wohl gegen den Auftragnehmer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aus-
geschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


§ 7 Zahlung:

(1) Zahlungen sind einschl. Mehrwertsteuer nach Erhalt der Rechnung zu erbringen, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbe-
stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener Mängel ist dem Auftraggeber
nur in Höhe des dreifachen Betrages der Mängelbeseitigungskosten gestattet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den vom Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürg-
schaft abzulösen.

Der Auftraggeber hat Zug um Zug gegen Beseitigung des oder der Mängel die betreffende
Bankbürgschaft dem Auftragnehmer zurückzugeben.

(4) Wechsel werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert.

(5) Befindet sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Auftrag-
nehmer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen für kurzfristige Kredite zu berechnen.

(6) Monteure oder sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen
nicht berechtigt, es sei denn, die wird ausdrücklich bescheinigt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund,
gegen den Auftragnehmer zustehen, behält sich dieser - der Auftragnehmer - das Eigentum an den
gelieferten Bauteilen vor.

(2) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die gelagerten Bauteile ist der Auftrag-
geber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
benachrichtigen.


§ 9 Erfüllungsort, Nebenabreden, Teilwirksamkeit und Gerichtsstandsvereinbarung:

(1) Mündliche Vereinbarungen, die nicht im umseitigen Vertrag erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Gültig-
keit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(2) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird
davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich ver-
wirklicht.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, so vereinbaren die Parteien Kaiserslautern als Gerichtsstand.