Fliesen Schneck
Im Kirschgarten 7
67737 Olsbrücken
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines:
(1) Dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer liegt die VOB zugrunde, soweit
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine Änderungen ergeben.
Der Auftraggeber wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die VOB bei Unterzeichnung dies
es Vertrages ausdrücklich hingewiesen.
(2) Für die Richtigkeit von Maß- und Mengenaufnahmen, die nicht durch den Auftragnehmer erfolgt sind,
hat dieser nicht einzustehen.
(3) Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltend-
machung von Ersatzansprüchen.
(4) Ein Auftrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Mitarbeit
er des Auftragnehmers sind zum Vertragsabschluss nicht bevollmächtigt.
(5) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse vorhanden
sind. Auch ein zur Ausführung der Arbeit notwendiges Gerüst ist durch den Auftraggeber zu stellen.
(1) Tritt der Auftraggeber, ohne dass ihm ein vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht,
vom Auftrag zurück, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder Erfüllung des Vertrages
oder die Zahlung der bis dahin entstandenen Kosten einschl. des kalkulierten Gewinnzuschlages,
und zwar in Form einer
Abfindung von 15% des Gesamtpreises vom Auftraggeber verlangen. Dem Auftraggeber obliegt es,
einen geringeren Schaden auf Seiten des Auftragnehmers nachzuweisen.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt eine Abfindung
von 15% des Gesamtpreises vom Auftraggeber zu verlangen. Dem Auftraggeber obliegt es, nach-
zuweisen, dass die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen oder der Erwerb durch ander-
weitige Verwendung der Arbeitskraft mehr als 85% des Gesamtpreises betragen.
§ 3 Preise:
(1) Die Preise berechnen sich auf der Grundlage der umstehend genannten Einzelpreise, es sei denn,
es ist ein Festpreis vereinbart.
(2) Der umseitig angegebene “ca.-Gesamtpreis” ist nur dann verbindlich, wenn die zugrundeliegenden
“ca.-Angaben” durch ein Aufmaß nach Ausführung der Arbeiten bestätigt werden. Sollten die durch
das Aufmaß festgestellten tatsächlichen Maße und Mengen von den “ca.-Angaben” nach oben oder
nach unten abweichen, so berechnet sich der Endpreis nach den tatsächlich festgestellten Maßen
und Mengen.
(3) Arbeiten, die im umseitigen Auftrag nicht enthalten sind, und deren Notwendigkeit für den Auftrag-
nehmer bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar waren, oder vom Auftraggeber nachträglich
gewünscht wurden, werden auf der Basis von Stundensätzen abgerechnet. Das hierbei erforder-
liche Material wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Sicherheitsleistung des Auftraggebers:
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen
Sicherheit in Höhe der Hälfte des umseitig vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Die Sicherheit
kann auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden.
(1) Der Auftragnehmer ist bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten. Gerät er in Verzug, so kann
der Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Verzögert sich die Ausführung aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand, so kann
der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, wenn er dem Auftragnehmer zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist
von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
(3) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftrageber nur verlangen, wenn der Auftragnehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(4) Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf Ersatz von infolge Ausführungsfristüberschreitung
entstandenen Verzögerungsschäden gerichtet sind, sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des
Auftraggebers ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Nichteinhaltung der
vereinbarten Ausführungsfrist nur leichte Fahrlässigkeit zu Last fällt.